Allgemeine Verkaufsbedingungen


Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen finden auf sämtliche Kaufverträge zwischen der Millipore Ges.m.b.H. ("Millipore") und dem Auftraggeber ("Kunde") Anwendung, die online über das Internet abgeschlossen werden.

PRÄAMBEL
1.Millipore übernimmt die Kontrolle und die Verantwortung für die online Verkaufsplattform unter der Internetadresse www.millipore.com, über die Millipore-Produkte angeboten werden.
2.Der Kunde kann die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie sein Bestellformular speichern und ausdrucken. Die Speicherung und der Ausdruck dieser Allgemeinen Verkaufbedingungen vor der Bestellung von Waren über das Internet obliegen dem alleinigen Verantwortungsbereich des Kunden.
3.Die Verkaufsplattform von Millipore im Internet enthält folgende Informationen:
ØEine rechtliche Information, die eine genaue Identifizierung von Millipore ermöglicht (Impressum);
Øeine Angabe der wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Produkte;
Øeine Angabe der Produktpreise in Euro
ØLieferarten und Lieferfristen
Øeine Angabe des Zahlungsweges

ARTIKEL 1 - DEFINITIONEN
Die nachfolgende Begriffe haben folgende Bedeutung:
Ø"Internet": Ein weltweites Informations- und Telekommunikationsnetzwerk, dass es den Benutzern insbesondere ermöglicht, Zugang zu bestimmten Inhalten auf Servern zu erhalten.
Ø"Webseite": Interaktive elektronische Plattform, die von Millipore genutzt wird und auf die über die Internetadresse www.millipore.com Zugriff genommen werden kann.
Ø"Doppelklick": Verbindliche Bestätigung einer Bestellung durch den Kunden durch Doppelklicken des Annahme-Buttons.

ARTIKEL 2 - GEGENSTAND DER ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen regeln die Rechte und Pflichten aus den zwischen Millipore und dem Kunden über die Webseite abgeschlossenen Fernverkaufsgeschäfte über wissenschaftliche Forschungs- und Ausrüstungsgegenstände, insbesondere biotechnologische Produkte, die in erster Linie für pharmazeutische Laboratorien und Hersteller, private Unternehmen der Biotechnologie und Biowissenschaft, Universitäten, öffentliche Forschungslabore und Forschungsinstitute bestimmt sind.

ARTIKEL 3 – VERTRAGSUNTERLAGEN
1.Die zwischen Millipore und den Kunden online abgeschlossenen Kaufverträge bestehen regelmäßig aus den folgenden Vertragsunterlagen:
Ø diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen; und
Ø dem Online-Bestellformular, mit dem die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen stillschweigend anerkannt wird.
Mit der Übersendung des Online-Bestellformulars macht der Kunde ein verbindliches Vertragsangebot für den Kauf der bestellten Produkte. Millipore kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung annehmen. Der Kunde verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung.
2.Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Regelungen der einzelnen Vertragsunterlagen gehen die Regelungen in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vor.
3.Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichen, werden nicht Bestandteil des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, es sei denn, Millipore hat der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
4.Auf diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen finden die „Incoterms 2000“ Anwendung. Für Warenlieferungen von Millipore gilt der Incoterm “FCA” Millipore (Frei Frachtführer). Millipore veranlasst den Transport der Waren und verauslagt die Transportkosten. Die Kosten für den Transport der Ware zum Kunden werden diesem in Rechnung gestellt und sind dann vom Kunden zu erstatten.

ARTIKEL 4 – VERTRAULICHES PASSWORT
1.Der Kunde erstellt ein vertrauliches, individuelles und persönliches Passwort, für dessen Nutzung der Kunde alleine verantwortlich ist. Das Passwort erlaubt dem Kunden den Zugang zu dem Teil der Webseite, über den die Bestellungen eingegeben werden können.
2.Die Identifizierung des Kunden über das Passwort verpflichtet den Kunden zur Erfüllung der unter Nutzung des Passwortes getätigten Transaktionen
3.Im Falle eines Verlustes oder eines Diebstahls muss der Kunde unverzüglich sein Passwort gemäß nachstehender Anleitung ändern. Nur eine solche Änderung des Passwortes entbindet den Kunden von einer Haftung für jegliche Nutzung seines Passwortes.
4.Der Kunde kann seine Benutzerkontoeinstellungen (Passwort, Name, Adresse, Telefon und E-Mailadresse) selbst verwalten, indem er sich auf der Webseite einloggt und über den Button "Kundendateipflege" die Seite zur Änderung seines Kundenprofils auswählt. Eine eingegebene Änderung wird von den Millipore-Servern innerhalb weniger Minuten automatisch verarbeitet. Ein vergessenes Passwort lässt sich abrufen, indem von der Einloggseite der Button "Paßwort abrufen" angeklickt wird. Es wird dann unverzüglich eine automatische Antwort mit dem Passwort generiert und per E-Mail an die in den Nutzerprofilen von dem Kunden hinterlegte Adresse gesandt. Sofern der Kunde sowohl seinen Benutzernamen wie auch sein Passwort vergessen hat, kann der Kunde mit dem Webmaster Feedback-Formular von Millipore Unterstützung anfordern.

ARTIKEL 5 – AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
1.Die Auftragsbestätigung wird spätestens zum Lieferzeitpunkt per E-Mail an die vom Kunden im Online-Bestellformular angegebene E-Mailadresse zugesandt.
2.Es obliegt der Verantwortung des Kunden, die von Millipore erhaltene Auftragsbestätigung auf einem Medium seiner Wahl aufzubewahren.

ARTIKEL 6 – LIEFERUNG DER BESTELLTEN WAREN
1.Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von Millipore schriftlich bestätigt wurden. Millipore wird alle kaufmännisch angemessenen Anstrengungen unternehmen, um die vereinbarten Liefertermine einzuhalten. Gerät Millipore mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so haftet Millipore auf Schadenersatz nur nach Maßgabe von Artikel 10 Abs. 7.
2. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt von dem betroffenen Kaufvertrag berechtigt, wenn der Kunde Millipore nach Eintritt des Verzuges mit der geschuldeten Leistung schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen eingeräumt hat und Millipore auch diese Nachfrist schuldhaft nicht eingehalten hat.

ARTIKEL 7 – ÜBERGANG DES EIGENTUMS - EIGENTUMSVORBEHALT
1.Der Übergang des Eigentums an den an den Kunden gelieferten Waren erfolgt erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises, einschließlich Zinsen und Kosten, sowie sämtlicher weiterer Forderungen gegen den Kunden im Zusammenhang mit den gelieferten Waren.
2.Bei Schwierigkeiten der Identifizierung der noch Millipore gehören Waren gelten sämtliche Waren der relevanten Art, die nicht eindeutig anders zugeordnet werden können, hinsichtlich der Verbindlichkeiten des Kunden gegenüber Millipore als Waren im Eigentum von Millipore. Um die Identifikation zu ermöglichen, dürfen keine unterscheidungskräftigen Kennzeichnungen von der Ware entfernt werden.
3.Die von Millipore gemäß Abs. 1 vorbehaltenen Eigentumsrechte sind auf das Recht von Millipore beschränkt, die Herausgabe der Waren verlangen zu können, wenn Millipore vom Vertrag mit dem Kunden zurückgetreten ist, weil sich der Kunde hinsichtlich der betreffenden Waren im Zahlungsverzug befindet. Sonstige Rechte von Millipore bleiben hiervon unberührt.
4.Die Regelungen dieses Artikel lassen die Bestimmungen zum Gefahrübergang in Artikel 3 Abs. 4 unberührt.

ARTIKEL 8 - ZAHLUNGSPFLICHTEN
Der zufällige Verlust oder die zufällige Beschädigung der Ware nach Gefahrübergang auf den Kunden gemäß Artikel 3 Abs. 4 befreit diesen nicht von seiner Verpflichtung, den vollen Kaufreis zu zahlen.

ARTIKEL 9 – ANNAHMEVERWEIGERUNG
1.Verweigert der Kunde die Annahme der Waren, ist Millipore nach Ablauf des dem Kunden mitgeteilten Lieferdatums, unbeschadet der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen Rücktritt vom Vertrag, berechtigt:
Ødem Kunden sämtliche zusätzlichen Kosten zu belasten, die aufgrund der Annahmeverweigerung entstehen; insbesondere kann Millipore die Ware in einem Warenlager unterbringen und vom Kunden die Erstattung der Kosten, die durch den Transport zum Warenlager und die Unterbringung der Ware entstanden sind, verlangen.
Ødem Kunden die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem im Rahmen eines Ersatzverkaufes mit einem dritten Käufer erzielten Kaufpreis zu belasten.
2.Die Regelungen dieses Artikels lassen das Recht von Millipore, die Herausgabe der Waren nach Artikel 7 Abs. 3 verlangen zu können, unberührt.

ARTIKEL 10 – GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
1.Nur die Produkteigenschaften, welche von Millipore in den maßgeblichen Spezifikationen auf der Website (www.millipore.com) veröffentlicht wurden, gelten als die vertraglich vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale der verkauften Waren. Andere öffentliche Aussagen von Millipore über die Produkteigenschaften, insbesondere in der Werbung, sind nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale der verkauften Waren. Die Gewährleistung entfällt, wenn die Ware nicht gemäß den Vorgaben hierfür eingesetzt wurde. Die Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren innerhalb von einem Jahr ab Lieferung der Waren an den Kunden. Jegliche weitergehende Gewährleistung wird ausgeschlossen.
2.Der Kunde hat die Ware bei Anlieferung unverzüglich zu untersuchen. Der Kunde hat etwaige Mängel und Fehlmengen unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des 3. Werktages nach Anlieferung, schriftlich oder per Telefax Millipore und, sofern der Mangel auch auf dem Transport aufgetreten sein kann, auch dem Frachtführer anzuzeigen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Ware als genehmigt. Für solcherart genehmigte Waren können Millipore gegenüber weder Gewährleistungs- noch vertragliche Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für die tatsächliche Existenz eines behaupteten Mangels, den Zeitpunkt der Feststellung eines Mangels und der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge, trifft den Kunden.
3.Außer im Falle einer berechtigten Rückabwicklung des Vertrages darf der Kunde Waren nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Millipore zurücksenden.
4.Millipore haftet nicht für eine Wertminderung der vom Kunden erworbenen Ware aufgrund unzureichender Aufbewahrungsbedingungen. Der Kunde verpflichtet sich diesbezüglich, die Spezifikationen, Nutzungs- und Lagerbedingungen der relevanten Ware zu berücksichtigen. Bei Nichtbeachtung dieser Spezifikationen, Nutzungs- und Lagerbedingungen ist eine Gewährleistung von Millipore ausgeschlossen.
5.Bei mangelhafter Ware kann Millipore nach eigenem Ermessen die mangelhafte Ware oder Teile derselben entweder reparieren oder ersetzen. Ist Millipore nach angemessenen Anstrengungen nicht in der Lage, die Ware oder Teile derselben zu reparieren oder zu ersetzen, oder ist die Reparatur oder der Austausch unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten und Aufwand verbunden, so kann der Kunde den Kaufpreis entsprechend mindern oder – sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt – vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich der Kunde entscheidet, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem Millipore angemessene Anstrengungen unternommen hat, die fehlerhafte Ware zu reparieren oder zu ersetzen, kann er keinen zusätzlichen Schadenersatz aufgrund von Mängeln geltend machen.
6.Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen Millipore bestehen nicht im Falle:
Øfehlerhafter Installation, Nutzung oder Wartung der Waren entgegen den entsprechenden Vorgaben von Millipore;
Ønormaler Abnutzung der Waren oder aufgrund fehlender ordnungsgemäßer Wartung.
Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen ebenfalls nicht im Falle eines unerheblichen Mangels.
7.
Die Haftung von Millipore für Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich entgangenem Gewinn), aus welchem Rechtsgrund auch immer, für nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind, soweit gesetzlich zulässig, also insbesondere bei leichter Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. Haftungsbeschränkungen in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nicht für Schäden, wenn und soweit diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurden oder wenn und soweit der Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultiert. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, sofern solche bestehen, bleiben unberührt.
8.Millipore haftet nicht für Verlust oder Beschädigung der Waren auf dem Transport. Der Kunde hat hieraus resultierende Schadensersatzansprüche gegen den Frachtführer zu richten.

ARTIKEL 11 - DATENSCHUTZERKLÄRUNG
Im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und Millipore kann es erforderlich werden, dass Mitarbeiter des Kunden personenbezogene Daten an Millipore übermitteln müssen. Sofern die betroffenen Mitarbeiter die erforderlichen Daten nicht übermitteln, kann Millipore Anfragen, Aufträge oder auch Reklamationen des Kunden nicht bearbeiten. Die personenbezogen Daten werden von Millipore- Mitarbeitern aus dem Vertrieb, dem Kundendienst und der IT-Abteilung für Zwecke der Kundensegmentierung, der Auftragsbearbeitung, des Lead Managements und der Servicereparaturen verarbeitet. Personenbezogene Daten werden für die vorstehenden Zwecke auch zur Millipore-Konzernzentrale in den USA übermittelt. Die betroffenen Personen können Zugang zu ihren von Millipore verarbeiteten Daten und Berichtigung dieser Daten verlangen. Die betroffenen Personen können ferner verlangen, dass ihre Daten gelöscht werden. Für weitere Informationen wird auf die Security & Privacy Policy von Millipore unter www.millipore.com verwiesen.

ARTIKEL 12 – SCHUTZRECHTE
1.Millipore ist der alleiniger Eigentümer aller Schutzrechte zur Nutzung der Webseite, insbesondere hinsichtlich der Dokumente, Daten, Datenbanken, Graphiken, Marken, Logos, Bilder und der Software.
2.Der Kunde wird diese Schutzrechte beachten.

ARTIKEL 13 – PREISE
1.Die Preise sind in Euro ohne Mehrwertsteuer angegeben und gelten nur am Tag der Auftragserteilung.
2.Zur Bezahlung der Bestellung kann der Kunde eine der Zahlungsweisen wählen, die auf dem Bestellformular vorgegeben ist.
3.Die Preise entsprechen der Preisliste am Tag des Verkaufes.
4.Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die folgenden Zahlungsbedingungen:
Die Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung ohne jeden Abzug fällig, sofern dem Kunden ein Zahlungsziel eingeräumt wurde. Ohne die Einräumung eines solchen Zahlungsziels erfolgt die Lieferung nur gegen Vorkasse.
Gegen Ansprüche von Millipore kann der Kunde nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von Millipore anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht auch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen zu, die unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von Millipore anerkannt sind und aus demselben Kaufvertrag resultieren.
Sofern der Kunde nicht spätestens 30 Tage nach Fälligkeit Zahlung leistet, ist Millipore berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 1333 Abs. 2 AGBG) zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens sowie weiterer gesetzlicher Ansprüche wegen Zahlungsverzuges des Kunden bleibt Millipore vorbehalten.
Bei Verzug haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die Millipore im Zusammenhang mit der Beitreibung der Zahlungen entstehen; darüber hinaus zahlt der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von 15% des ausstehenden Rechnungsbetrages.
Im Falle von Zahlungsverzug behält sich Millipore das Recht vor, andere Bestellungen des Kunden zu suspendieren oder aufzuheben.

ARTIKEL 14 – HÖHERE GEWALT
1.In Fällen höherer Gewalt haftet Millipore nicht für Verspätungen oder Verzug bei der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen.
2.Höhere Gewalt ist insbesondere bei folgenden Ereignissen anzunehmen: Krieg, Bürgerkrieg, ob erklärt oder nicht, Gesetzgebung, Verordnungen, Regierungsentscheidungen, Gerichtsentscheidungen, Embargos, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen auf die Versendung oder Lieferung, Streiks, Aussperrungen, Unfälle, Feuer, Verspätungen oder Versäumnisse der Transporteure, Überschwemmungen, staatliche Kontrollen oder mengenmäßige Beschränkungen.

ARTIKEL 15 – BEWEIS UND ELEKTRONISCHE UNTERSCHRIFT
1.Die elektronischen Akten des Computersystems von Millipore bieten, soweit sie sich in einem angemessenen Sicherheitszustand befinden, hinreichenden Beweis für Bestellungen und Zahlungen zwischen den Parteien.
2.Das Archiv für die Bestellformulare und Rechnungen ist auf einem zuverlässigen und langlebigen Medium abgelegt und kann hierdurch validen Beweis erbringen.
3.Der Doppelklick des Kunden bei der Bestätigung der Bestellung steht einer elektronische Unterschrift gleich, die zwischen den Parteien die gleiche Bedeutung wie eine schriftliche Unterzeichnung hat.

ARTIKEL 16 – SELBSTÄNDIGKEIT DER PARTEIEN
Keine der Parteien ist berechtigt, Verpflichtungen im Namen oder auf Rechnung der anderen Partei einzugehen.

ARTIKEL 17 – TEILUNWIRKSAMKEIT
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der mit dem Kunden geschlossenen Vereinbarungen, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung wird durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

ARTIKEL 18 – ANWENDBARES RECHT
1.Auf diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen wie auch die zwischen den Parteien geschlossenen Kaufverträge findet unter Ausschluss des UN Kaufrechts ausschließlich österreichisches Recht Anwendung.
2.Österreichisches Recht findet sowohl auf die Regelungen zum Zustandekommens wie auch auf die Regelungen zum Inhalt des betreffenden Rechtsgeschäftes Anwendung.

ARTIKEL 19 – ZUSTÄNDIGES GERICHT, ERFÜLLUNGSORT
1.Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen dem Kunden und Millipore wird Wien als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Millipore kann den Kunden jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
2. Erfüllungsort ist der Sitz von Millipore.

ARTIKEL 20 – SITZ UND BENACHRICHTIGUNGEN
1.Die Parteien bestimmen als ihren Sitz den Ort ihres Sitzes zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden.
2.Alle Benachrichtigungen müssen, um wirksam zu sein, an die Adresse des Sitzes der anderen Partei per Einschreiben übersandt werden.


ARTIKEL 21 –RICHTLINIE ÜBER ELEKTRO- UND ELEKTRONIK-ALTGERÄTE
Wie in Artikel 9§2 der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte vorgesehen und in Artikel 10(3) der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft über Abfallvermeidung, Abfallsammlung und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (“WEEE-Verordnung”), Bundesgesetzblatt (BGBI) II Nr. 121/2005 umgesetzt, erklärt sich der Kunde hiermit einverstanden, im Zuge der umweltverträglichen Bewirtschaftung des Abfalls aus den Produkten gemäss sämtlicher Bestimmungen, einschliesslich der Sonderbedingungen der Landesgesetzgebung, sämtliche Kosten zu übernehmen und sämtliche erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Handelt es sich bei dem Kunden um eine Vertriebsgesellschaft oder den Endbenutzer, und bei Fragen zur Entsorgung von Altgeräten wenden Sie sich bitte an Ihren lokalen Millipore Vertreter.

ARTIKEL 22 –TRANSPORT
Für versandte Waren in Trockeneis werden Transport- und Versandkosten erhoben, die von Millipore verauslagt und auf den Rechnungsbetrag aufgeschlagen werden. Produkte mit radioaktiven Materialien dürfen nur an Kunden mit einer zuvor erteilten strahlensicherheitstechnischen Erlaubnis versandt werden. Diese Produkte dürfen nur an die Strahlenschutzstelle des Kunden adressiert und transportiert werden.

Millipore kann ein Volumen bestimmter Forschungsreagenzprodukte zur Bewertung für den Kunden bis zu 90 Tage reservieren. Das reservierte Volumen wird nach Belieben von Millipore neu zugeteilt oder freigegeben. Der Kunde ist für die Bewertung reservierter Produkte sowie für die Festlegung spezifischer Volumen und zu fordernder Lieferzeiten verantwortlich. Der Kunde hat innerhalb von 90 Tagen an Millipore eine Auftragsbestätigung zu senden, auf der das Produkt, das Los, das Volumen und der Zeitplan der Lieferung für das reservierte Produkt genau angegeben sind. Alle überschüssigen Produkte werden nach Belieben von Millipore freigegeben. Sollte der Kunde nicht in der Lage sein, einen festen Zeitplan für die Lieferung eines reservierten Produkts innerhalb von 90 Tagen festzulegen, ist zwischen Millipore und dem Kunden vor der Lieferung jeglicher Produkte schriftlich ein unabhängiges Supply Agreement (Liefervereinbarung) zu vereinbaren, in dem das Produkt, das Los, das Volumen, der Preis, die Lagerkosten und ein Enddatum aufgeführt werden, an dem die restlichen Produkte geliefert werden. Der letzte Versand darf spätestens 365 Tage nach Unterzeichnung des Supply Agreement erfolgen. Das Supply Agreement unterliegt allen Bedingungen des vorliegenden Dokuments.

ARTIKEL 23 - CUSTOM MADE-TO-ORDER-PRODUKTE (KUNDENDEFINIERTE PRODUKTE)
Millipore kann bestimmte Produkte als Custom Made-To-Order ("CMO") definieren. Der Kunde muss Millipore die Produktspezifikationen vor Beginn der Herstellung eines CMO-Produkts zusenden. Millipore und der Kunde müssen alle Produktions- und Testtechniken vor Beginn der Herstellung eines CMO-Produkts vereinbaren. Der Kunde muss eine Auftragsbestätigung erteilen, auf der das Produkt und der Zeitplan für die Lieferung des reservierten Produkts aufgeführt sind. Der Kunde hat das gesamte Los des CMO-Produkts, ungeachtet des Volumens zu erwerben. Auftragsbestätigungen für ein oder mehrere CMO-Produkte können nicht storniert werden.

ARTIKEL 24 –NUTZUNGSRECHT
Der Erwerb von Millipore Produkten erteilt dem Kunden ein nicht übertragbares Recht, das oder die erworbenen Produkte in Übereinstimmung mit dem beabsichtigen Gebrauchszweck zu verwenden, der in den Produktdaten oder Produktinformationen aufgeführt ist, die jedem Produkt beiliegen. Jedem Produkt können zudem Lizenzen für eine eingeschränkte Nutzung auf Informationen oder Etiketten beigefügt werden. Sofern in den Produktdaten oder den Produktblättern nicht ausdrücklich anders erklärt wird, werden die Millipore Produkte hinsichtlich Sicherheit und Wirksamkeit keinen Tests unterzogen.

Wie in den Begleitdokumenten des oder der Produkte angegeben ist, sind einige Produkte ausschließlich für die Forschung bestimmt und dürfen folglich nicht für andere Zwecke verwendet werden, u. a., jedoch nicht beschränkt auf, nicht zugelassene gewerbliche Zwecke, in vitro-Diagnostiken, ex vivo- oder in vivo-therapeutische Zwecke oder jegliche Art von Verabreichung oder Anwendung bei bzw. an Menschen und Tieren.

Produkte mit dem spezifischen Etikett In Vitro Diagnostic (In-Vitro Diagnostik, "IVD") werden nur für Diagnostikverfahren zugelassen, wenn sie in Übereinstimmung mit den beiliegenden Produktanweisungen von einem fachgerechten und geschulten Personal verwendet werden. Produkte mit dem Etikett Analyte Specific Reagent ("ASR") sind gemäß den aktuellen Bestimmungen der US-amerikanischen Arzneimittelzulassungsbehörde United States Food and Drug Administration Produkte, bei denen keine analytischen Daten und Leistungsmerkmale aufgestellt wurden, die nur von hochspezialisierten Labors verwendet werden dürfen, einschließlich Labors, die von den Clinical Laboratory Improvement Amendments reglementiert werden, Labors für öffentliche Gesundheit, Militärkrankenhäuser und andere Diagnostica-Hersteller.

Für den Erhalt aller erforderlichen Rechte auf geistiges Eigentum sowie die Übereinstimmung mit allen geltenden Bestimmungen und Vorschriften und die Durchführung aller erforderlichen Tests ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.


ARTIKEL 25 - RÜCKSENDUNG DER PRODUKTE
Die im Rahmen dieses Vertrags versandten Produkte können nicht ohne vorherige ausdrückliche und schriftliche Genehmigung von Millipore zurückgesendet werden. Alle Produkte müssen mit dem zugestimmten Formular Product Return Authorization (Genehmigung für Produktrücksendung) von Millipore zurückgesendet werden. Das Eigentum der zurückgegebenen Produkte wird zum Zeitpunkt der Produktlieferung in den Räumen von Millipore an Millipore übertragen. Die Produkte müssen in ihren Originalcontainern mit dem angebrachten Originaletikett von Millipore ohne formelle und inhaltliche Änderungen zurückgesendet werden. Der Kunde erklärt sich einverstanden, Millipore ggf. eine Dokumentation über die provisorische Temperatur und andere geeignete Dokumente über die Lagerung bereitzustellen und die Produkte mit dem geeigneten Kühlmittel zu verpacken, um die erforderlichen Temperaturen während des Transits zu sichern. Alle zurückgesendeten Produkte unterliegen einer Wiedereinlagerungsgebühr. Rückgaben später als 120 Tage nach dem Versand an den Kunden werden nicht akzeptiert.

ARTIKEL 26 - ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM FOREIGN CORRUPT PRACTICES ACT (US-GESETZ ÜBER AUSLÄNDISCHE KORRUPTE PRAKTIKEN)
Der Kunde erkennt Millipore als US-Unternehmen an und unterliegt somit den Bestimmungen des US-Gesetzes „Foreign Corrupt Practices Act of 1977 of the United States of America, 91 Statutes at Large, Sections 1495 et seq.“, das korrupte Zahlungen verbietet (die “FCPA”). Im Rahmen der FCPA wird gegen das Gesetz verstoßen, wenn Zahlungen oder Zahlungsangebote jeglichen Werts an ausländische Regierungsvertreter oder Angestellte geleistet bzw. unterbreitet werden, oder an politische Parteien oder Kandidaten, Personen oder Einheiten, die diese Zahlungen ihrerseits anderen Personen dieses Typs anbieten oder zukommen lassen, um ein Geschäft abzuschließen oder zu sichern, oder um einen unzulässigen Geschäftsvorteil zu erzielen. Der Kunde erklärt darüber hinaus, mit den Bestimmungen der FCPA vertraut zu sein und erklärt sich einverstanden, keine Maßnahmen zu ergreifen oder zuzulassen, durch die er oder Millipore die Bestimmungen der FCPA verletzten könnten

ARTIKEL 27 - ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN
Der Kunde erklärt sich einverstanden, alle von den Vereinigten Staaten Amerikas auferlegten Ausfuhrbeschränkungen von Produkten im Rahmen der Export Administration Act of 1979, 93 Statutes at Large, Section 503, et. seq., sowie die zugehörigen Gesetzesänderungen und alle anschließenden Gesetze und allen in diesem Zusammenhang veröffentlichten Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde erklärt sich einverstanden, mit Millipore zusammenzuarbeiten, um die entsprechenden Ausfuhrlizenzen für die Produkte zu erhalten, und reicht alle von Millipore in diesem Zusammenhang verlangten Dokumentationen (u. a., aber nicht beschränkt auf, die Formulare ITA-629) ein.

Der Kunde erklärt sich einverstanden, alle von der US-Regierung auferlegten Beschränkungen in Bezug auf die Ausfuhr oder Wiederausfuhr der Produkte oder auf den Transfer technischer Daten von Millipore einzuhalten. Der Kunde erklärt sich ebenfalls einverstanden, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des U.S.-Handelsministeriums die Produkte an einen Kunden zu verkaufen, bei dem er weiß oder vermutet, dass er sie direkt oder indirekt in chemischen oder biologischen kriegsführerischen Anwendungen einsetzt. Der Kunde kooperiert mit Millipore und reicht auf Anfrage von Millipore alle Dokumente ein, um die entsprechenden Lizenzen für die Ausfuhr der Produkte oder den Transfer von technischen Daten von Millipore zu erhalten. Auf Aufforderung seitens Millipore hat der Kunde ebenfalls eine Bescheinigung über die Endnutzung des Produkts beim Endnutzer des Produkts zu erhalten. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, alle Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen jedes Landes einzuhalten, in dem der Kunde geschäftlich tätig ist, und besonders zu überprüfen, dass kein Endnutzer dieser Produkte oder kein Empfänger der technischen Daten in einem Land auf der Liste der „verbotenen Partner" aufgeführt wird.

Äenderungen gültig ab July 2007