| PRÄAMBEL |
| 1. | Millipore übernimmt die Kontrolle und die Verantwortung für die online Verkaufsplattform unter der Internetadresse www.millipore.com, über die Millipore-Produkte angeboten werden. |
| 2. | Der Kunde kann die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie sein Bestellformular speichern und ausdrucken. Die Speicherung und der Ausdruck dieser Allgemeinen Verkaufbedingungen vor der Bestellung von Waren über das Internet obliegen dem alleinigen Verantwortungsbereich des Kunden. |
| 3. | Die Verkaufsplattform von Millipore im Internet enthält folgende Informationen: |
 | Ø | Eine rechtliche Information, die eine genaue Identifizierung von Millipore ermöglicht (Impressum); |
 | Ø | eine Angabe der wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Produkte; |
 | Ø | eine Angabe der Produktpreise in Euro |
 | Ø | Lieferarten und Lieferfristen |
 | Ø | eine Angabe des Zahlungsweges |
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| ARTIKEL 3 – VERTRAGSUNTERLAGEN |
| 1. | Die zwischen Millipore und den Kunden online abgeschlossenen Kaufverträge bestehen regelmäßig aus den folgenden Vertragsunterlagen: |
 | Ø | diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen; und |
 | Ø | dem Online-Bestellformular, mit dem die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen stillschweigend anerkannt wird. |
| | Mit der Übersendung des Online-Bestellformulars macht der Kunde ein verbindliches Vertragsangebot für den Kauf der bestellten Produkte. Millipore kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung annehmen. Der Kunde verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. |
| 2. | Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Regelungen der einzelnen Vertragsunterlagen gehen die Regelungen in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vor. |
| 3. | Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichen, werden nicht Bestandteil des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, es sei denn, Millipore hat der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. |
| 4. | Auf diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen finden die „Incoterms 2000“ Anwendung. Für Warenlieferungen von Millipore gilt der Incoterm “FCA” Millipore (Frei Frachtführer). Millipore veranlasst den Transport der Waren und verauslagt die Transportkosten. Die Kosten für den Transport der Ware zum Kunden werden diesem in Rechnung gestellt und sind dann vom Kunden zu erstatten. |
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| ARTIKEL 4 – VERTRAULICHES PASSWORT |
| 1. | Der Kunde erstellt ein vertrauliches, individuelles und persönliches Passwort, für dessen Nutzung der Kunde alleine verantwortlich ist. Das Passwort erlaubt dem Kunden den Zugang zu dem Teil der Webseite, über den die Bestellungen eingegeben werden können. |
| 2. | Die Identifizierung des Kunden über das Passwort verpflichtet den Kunden zur Erfüllung der unter Nutzung des Passwortes getätigten Transaktionen |
| 3. | Im Falle eines Verlustes oder eines Diebstahls muss der Kunde unverzüglich sein Passwort gemäß nachstehender Anleitung ändern. Nur eine solche Änderung des Passwortes entbindet den Kunden von einer Haftung für jegliche Nutzung seines Passwortes. |
| 4. | Der Kunde kann seine Benutzerkontoeinstellungen (Passwort, Name, Adresse, Telefon und E-Mailadresse) selbst verwalten, indem er sich auf der Webseite einloggt und über den Button "Kundendateipflege" die Seite zur Änderung seines Kundenprofils auswählt. Eine eingegebene Änderung wird von den Millipore-Servern innerhalb weniger Minuten automatisch verarbeitet. Ein vergessenes Passwort lässt sich abrufen, indem von der Einloggseite der Button "Paßwort abrufen" angeklickt wird. Es wird dann unverzüglich eine automatische Antwort mit dem Passwort generiert und per E-Mail an die in den Nutzerprofilen von dem Kunden hinterlegte Adresse gesandt. Sofern der Kunde sowohl seinen Benutzernamen wie auch sein Passwort vergessen hat, kann der Kunde mit dem Webmaster Feedback-Formular von Millipore Unterstützung anfordern. |
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| ARTIKEL 7 – ÜBERGANG DES EIGENTUMS - EIGENTUMSVORBEHALT |
| 1. | Der Übergang des Eigentums an den an den Kunden gelieferten Waren erfolgt erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises, einschließlich Zinsen und Kosten, sowie sämtlicher weiterer Forderungen gegen den Kunden im Zusammenhang mit den gelieferten Waren. |
| 2. | Bei Schwierigkeiten der Identifizierung der noch Millipore gehören Waren gelten sämtliche Waren der relevanten Art, die nicht eindeutig anders zugeordnet werden können, hinsichtlich der Verbindlichkeiten des Kunden gegenüber Millipore als Waren im Eigentum von Millipore. Um die Identifikation zu ermöglichen, dürfen keine unterscheidungskräftigen Kennzeichnungen von der Ware entfernt werden. |
| 3. | Die von Millipore gemäß Abs. 1 vorbehaltenen Eigentumsrechte sind auf das Recht von Millipore beschränkt, die Herausgabe der Waren verlangen zu können, wenn Millipore vom Vertrag mit dem Kunden zurückgetreten ist, weil sich der Kunde hinsichtlich der betreffenden Waren im Zahlungsverzug befindet. Sonstige Rechte von Millipore bleiben hiervon unberührt. |
| 4. | Die Regelungen dieses Artikel lassen die Bestimmungen zum Gefahrübergang in Artikel 3 Abs. 4 unberührt. |
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| ARTIKEL 9 – ANNAHMEVERWEIGERUNG |
| 1. | Verweigert der Kunde die Annahme der Waren, ist Millipore nach Ablauf des dem Kunden mitgeteilten Lieferdatums, unbeschadet der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen Rücktritt vom Vertrag, berechtigt: |
 | Ø | dem Kunden sämtliche zusätzlichen Kosten zu belasten, die aufgrund der Annahmeverweigerung entstehen; insbesondere kann Millipore die Ware in einem Warenlager unterbringen und vom Kunden die Erstattung der Kosten, die durch den Transport zum Warenlager und die Unterbringung der Ware entstanden sind, verlangen. |
 | Ø | dem Kunden die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem im Rahmen eines Ersatzverkaufes mit einem dritten Käufer erzielten Kaufpreis zu belasten. |
| 2. | Die Regelungen dieses Artikels lassen das Recht von Millipore, die Herausgabe der Waren nach Artikel 7 Abs. 3 verlangen zu können, unberührt. |
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| ARTIKEL 10 – GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG |
| 1. | Nur die Produkteigenschaften, welche von Millipore in den maßgeblichen Spezifikationen auf der Website (www.millipore.com) veröffentlicht wurden, gelten als die vertraglich vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale der verkauften Waren. Andere öffentliche Aussagen von Millipore über die Produkteigenschaften, insbesondere in der Werbung, sind nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale der verkauften Waren. Die Gewährleistung entfällt, wenn die Ware nicht gemäß den Vorgaben hierfür eingesetzt wurde. Die Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren innerhalb von einem Jahr ab Lieferung der Waren an den Kunden. Jegliche weitergehende Gewährleistung wird ausgeschlossen. |
| 2. | Der Kunde hat die Ware bei Anlieferung unverzüglich zu untersuchen. Der Kunde hat etwaige Mängel und Fehlmengen unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des 3. Werktages nach Anlieferung, schriftlich oder per Telefax Millipore und, sofern der Mangel auch auf dem Transport aufgetreten sein kann, auch dem Frachtführer anzuzeigen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Ware als genehmigt. Für solcherart genehmigte Waren können Millipore gegenüber weder Gewährleistungs- noch vertragliche Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für die tatsächliche Existenz eines behaupteten Mangels, den Zeitpunkt der Feststellung eines Mangels und der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge, trifft den Kunden. |
| 3. | Außer im Falle einer berechtigten Rückabwicklung des Vertrages darf der Kunde Waren nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Millipore zurücksenden. |
| 4. | Millipore haftet nicht für eine Wertminderung der vom Kunden erworbenen Ware aufgrund unzureichender Aufbewahrungsbedingungen. Der Kunde verpflichtet sich diesbezüglich, die Spezifikationen, Nutzungs- und Lagerbedingungen der relevanten Ware zu berücksichtigen. Bei Nichtbeachtung dieser Spezifikationen, Nutzungs- und Lagerbedingungen ist eine Gewährleistung von Millipore ausgeschlossen. |
| 5. | Bei mangelhafter Ware kann Millipore nach eigenem Ermessen die mangelhafte Ware oder Teile derselben entweder reparieren oder ersetzen. Ist Millipore nach angemessenen Anstrengungen nicht in der Lage, die Ware oder Teile derselben zu reparieren oder zu ersetzen, oder ist die Reparatur oder der Austausch unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten und Aufwand verbunden, so kann der Kunde den Kaufpreis entsprechend mindern oder – sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt – vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich der Kunde entscheidet, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem Millipore angemessene Anstrengungen unternommen hat, die fehlerhafte Ware zu reparieren oder zu ersetzen, kann er keinen zusätzlichen Schadenersatz aufgrund von Mängeln geltend machen. |
| 6. | Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen Millipore bestehen nicht im Falle: |
 | Ø | fehlerhafter Installation, Nutzung oder Wartung der Waren entgegen den entsprechenden Vorgaben von Millipore; |
 | Ø | normaler Abnutzung der Waren oder aufgrund fehlender ordnungsgemäßer Wartung. |
 | Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen ebenfalls nicht im Falle eines unerheblichen Mangels. |
7.
| Die Haftung von Millipore für Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich entgangenem Gewinn), aus welchem Rechtsgrund auch immer, für nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind, soweit gesetzlich zulässig, also insbesondere bei leichter Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. Haftungsbeschränkungen in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nicht für Schäden, wenn und soweit diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurden oder wenn und soweit der Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultiert. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, sofern solche bestehen, bleiben unberührt. |
| 8. | Millipore haftet nicht für Verlust oder Beschädigung der Waren auf dem Transport. Der Kunde hat hieraus resultierende Schadensersatzansprüche gegen den Frachtführer zu richten. |
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| ARTIKEL 13 – PREISE |
| 1. | Die Preise sind in Euro ohne Mehrwertsteuer angegeben und gelten nur am Tag der Auftragserteilung. |
| 2. | Zur Bezahlung der Bestellung kann der Kunde eine der Zahlungsweisen wählen, die auf dem Bestellformular vorgegeben ist. |
| 3. | Die Preise entsprechen der Preisliste am Tag des Verkaufes. |
| 4. | Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die folgenden Zahlungsbedingungen: |
 | • | Die Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung ohne jeden Abzug fällig, sofern dem Kunden ein Zahlungsziel eingeräumt wurde. Ohne die Einräumung eines solchen Zahlungsziels erfolgt die Lieferung nur gegen Vorkasse. |
 | • | Gegen Ansprüche von Millipore kann der Kunde nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von Millipore anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht auch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen zu, die unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von Millipore anerkannt sind und aus demselben Kaufvertrag resultieren. |
 | • | Sofern der Kunde nicht spätestens 30 Tage nach Fälligkeit Zahlung leistet, ist Millipore berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 1333 Abs. 2 AGBG) zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens sowie weiterer gesetzlicher Ansprüche wegen Zahlungsverzuges des Kunden bleibt Millipore vorbehalten. |
 | • | Bei Verzug haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die Millipore im Zusammenhang mit der Beitreibung der Zahlungen entstehen; darüber hinaus zahlt der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von 15% des ausstehenden Rechnungsbetrages. |
 | • | Im Falle von Zahlungsverzug behält sich Millipore das Recht vor, andere Bestellungen des Kunden zu suspendieren oder aufzuheben. |
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| ARTIKEL 14 – HÖHERE GEWALT |
| 1. | In Fällen höherer Gewalt haftet Millipore nicht für Verspätungen oder Verzug bei der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. |
| 2. | Höhere Gewalt ist insbesondere bei folgenden Ereignissen anzunehmen: Krieg, Bürgerkrieg, ob erklärt oder nicht, Gesetzgebung, Verordnungen, Regierungsentscheidungen, Gerichtsentscheidungen, Embargos, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen auf die Versendung oder Lieferung, Streiks, Aussperrungen, Unfälle, Feuer, Verspätungen oder Versäumnisse der Transporteure, Überschwemmungen, staatliche Kontrollen oder mengenmäßige Beschränkungen. |
| ARTIKEL 24 –NUTZUNGSRECHT |
 | Der Erwerb von Millipore Produkten erteilt dem Kunden ein nicht übertragbares Recht, das oder die erworbenen Produkte in Übereinstimmung mit dem beabsichtigen Gebrauchszweck zu verwenden, der in den Produktdaten oder Produktinformationen aufgeführt ist, die jedem Produkt beiliegen. Jedem Produkt können zudem Lizenzen für eine eingeschränkte Nutzung auf Informationen oder Etiketten beigefügt werden. Sofern in den Produktdaten oder den Produktblättern nicht ausdrücklich anders erklärt wird, werden die Millipore Produkte hinsichtlich Sicherheit und Wirksamkeit keinen Tests unterzogen.
Wie in den Begleitdokumenten des oder der Produkte angegeben ist, sind einige Produkte ausschließlich für die Forschung bestimmt und dürfen folglich nicht für andere Zwecke verwendet werden, u. a., jedoch nicht beschränkt auf, nicht zugelassene gewerbliche Zwecke, in vitro-Diagnostiken, ex vivo- oder in vivo-therapeutische Zwecke oder jegliche Art von Verabreichung oder Anwendung bei bzw. an Menschen und Tieren.
Produkte mit dem spezifischen Etikett In Vitro Diagnostic (In-Vitro Diagnostik, "IVD") werden nur für Diagnostikverfahren zugelassen, wenn sie in Übereinstimmung mit den beiliegenden Produktanweisungen von einem fachgerechten und geschulten Personal verwendet werden. Produkte mit dem Etikett Analyte Specific Reagent ("ASR") sind gemäß den aktuellen Bestimmungen der US-amerikanischen Arzneimittelzulassungsbehörde United States Food and Drug Administration Produkte, bei denen keine analytischen Daten und Leistungsmerkmale aufgestellt wurden, die nur von hochspezialisierten Labors verwendet werden dürfen, einschließlich Labors, die von den Clinical Laboratory Improvement Amendments reglementiert werden, Labors für öffentliche Gesundheit, Militärkrankenhäuser und andere Diagnostica-Hersteller.
Für den Erhalt aller erforderlichen Rechte auf geistiges Eigentum sowie die Übereinstimmung mit allen geltenden Bestimmungen und Vorschriften und die Durchführung aller erforderlichen Tests ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. |
| ARTIKEL 26 - ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM FOREIGN CORRUPT PRACTICES ACT (US-GESETZ ÜBER AUSLÄNDISCHE KORRUPTE PRAKTIKEN) |
 | Der Kunde erkennt Millipore als US-Unternehmen an und unterliegt somit den Bestimmungen des US-Gesetzes „Foreign Corrupt Practices Act of 1977 of the United States of America, 91 Statutes at Large, Sections 1495 et seq.“, das korrupte Zahlungen verbietet (die “FCPA”). Im Rahmen der FCPA wird gegen das Gesetz verstoßen, wenn Zahlungen oder Zahlungsangebote jeglichen Werts an ausländische Regierungsvertreter oder Angestellte geleistet bzw. unterbreitet werden, oder an politische Parteien oder Kandidaten, Personen oder Einheiten, die diese Zahlungen ihrerseits anderen Personen dieses Typs anbieten oder zukommen lassen, um ein Geschäft abzuschließen oder zu sichern, oder um einen unzulässigen Geschäftsvorteil zu erzielen. Der Kunde erklärt darüber hinaus, mit den Bestimmungen der FCPA vertraut zu sein und erklärt sich einverstanden, keine Maßnahmen zu ergreifen oder zuzulassen, durch die er oder Millipore die Bestimmungen der FCPA verletzten könnten |
| ARTIKEL 27 - ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN |
 | Der Kunde erklärt sich einverstanden, alle von den Vereinigten Staaten Amerikas auferlegten Ausfuhrbeschränkungen von Produkten im Rahmen der Export Administration Act of 1979, 93 Statutes at Large, Section 503, et. seq., sowie die zugehörigen Gesetzesänderungen und alle anschließenden Gesetze und allen in diesem Zusammenhang veröffentlichten Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde erklärt sich einverstanden, mit Millipore zusammenzuarbeiten, um die entsprechenden Ausfuhrlizenzen für die Produkte zu erhalten, und reicht alle von Millipore in diesem Zusammenhang verlangten Dokumentationen (u. a., aber nicht beschränkt auf, die Formulare ITA-629) ein.
Der Kunde erklärt sich einverstanden, alle von der US-Regierung auferlegten Beschränkungen in Bezug auf die Ausfuhr oder Wiederausfuhr der Produkte oder auf den Transfer technischer Daten von Millipore einzuhalten. Der Kunde erklärt sich ebenfalls einverstanden, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des U.S.-Handelsministeriums die Produkte an einen Kunden zu verkaufen, bei dem er weiß oder vermutet, dass er sie direkt oder indirekt in chemischen oder biologischen kriegsführerischen Anwendungen einsetzt. Der Kunde kooperiert mit Millipore und reicht auf Anfrage von Millipore alle Dokumente ein, um die entsprechenden Lizenzen für die Ausfuhr der Produkte oder den Transfer von technischen Daten von Millipore zu erhalten. Auf Aufforderung seitens Millipore hat der Kunde ebenfalls eine Bescheinigung über die Endnutzung des Produkts beim Endnutzer des Produkts zu erhalten. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, alle Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen jedes Landes einzuhalten, in dem der Kunde geschäftlich tätig ist, und besonders zu überprüfen, dass kein Endnutzer dieser Produkte oder kein Empfänger der technischen Daten in einem Land auf der Liste der „verbotenen Partner" aufgeführt wird. |